Rechtsprechung
BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 139 ZPO
Nachlassverfahren: Gehörsverletzung bei Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ohne Einräumung der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme - IWW
§ 544 Abs. 7 ZPO, §§ 2079, 2080, 2081 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 139 Abs. 4 ZPO, § 139 Abs. 5 ZPO, § 2365 BGB, § 292 ZPO, § 2079 BGB
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vermutungswirkung des Erbscheins im Zivilprozess mit einem Dritten i.R.e. Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- rewis.io
Nachlassverfahren: Gehörsverletzung bei Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ohne Einräumung der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermutungswirkung des Erbscheins im Zivilprozess mit einem Dritten i.R.e. Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- rechtsportal.de
Vermutungswirkung des Erbscheins im Zivilprozess mit einem Dritten i.R.e. Pflichtteilsergänzungsanspruchs
- datenbank.nwb.de
Nachlassverfahren: Gehörsverletzung bei Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ohne Einräumung der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der richterliche Hinweis erst in der Berufungsverhandlung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vermutungswirkung des Erbscheins
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vermutungswirkung des Erbscheins
Verfahrensgang
- LG Hagen - 9 O 258/99
- LG Hagen, 31.05.2007 - 9 O 258/00
- OLG Hamm, 23.01.2014 - 10 U 61/07
- BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14
- OLG Hamm, 27.10.2016 - 10 U 61/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.07.2013 - VII ZR 192/11
Berufung im Werklohnprozess: Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; …
Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14
Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7;… vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, NJW-RR 2011, 877 Rn. 11). - BGH, 10.03.2011 - VII ZR 35/08
Rechtliches Gehör: Gelegenheit zur Stellungnahme in der Berufungsinstanz
Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14
Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (…BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, NJW-RR 2011, 877 Rn. 11). - BGH, 22.04.2009 - IV ZR 328/07
Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren
Auszug aus BGH, 02.12.2014 - IV ZR 408/14
Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07, VersR 2009, 920 Rn. 11).
- BGH, 24.01.2024 - IV ZR 404/22
- BGH, 19.04.2023 - IV ZR 204/22
Ablehnung der Regulierung der Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung unter …
103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (…Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2019 - IV ZR 100/19, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 408/14, ErbR 2015, 197 Rn. 7).Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 aaO).
- BGH, 04.12.2019 - IV ZR 100/19
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtgewährung eines beantragten …
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 408/14, ErbR 2015, 197 Rn. 7).Erteilt ein Gericht einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 aaO).